Über Cr8las Group
Cr8las Group
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Die Niederlande
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Allgemeine Geschäftsbedingungen, herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie ([wörtlich: Königliche Metallunion], einem Unternehmerverband für kleine und mittlere unternehmen in der Metallindustrie), bezeichnet als ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER METAALUNIE, hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam am 1. Januar 2019. Ausgabe der Koninklijke Metaalunie, Postbus 2600, NL-3430 GA Nieuwegein
Artikel 1: Anwendbarkeit
1.1. Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle Angebote, die ein Mitglied der Metaalunie abgibt, auf alle Verträge, die es schließt, und auf alle daraus resultierenden Verträge, sofern das Mitglied der Metaalunie Anbieter oder Auftragnehmer ist.
1.2. Ein Mitglied der Metaalunie, das diese Bedingungen verwendet, wird als Auftragnehmer
bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.
1.3. Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen haben die Vertragsbestimmungen Vorrang.
1.4. Diese Bedingungen dürfen ausschließlich von Mitgliedern der Metaalunie verwendet
werden.
Artikel 2: Angebote
2.1. Alle Angebote sind unverbindlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, sein Angebot
bis zwei Werktage, nachdem dessen Annahme bei ihm eingegangen ist, zu widerrufen.
2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen bereitstellt, darf der
Auftragnehmer auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen und sein Angebot auf diese Informationen stützen.
2.3. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich in EUR und zuzüglich Umsatzsteuer
sowie anderer staatlicher Abgaben oder Steuern. Die Preise verstehen sich ferner zuzüglich Reise-, Unterkunfts-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten sowie Kosten für Beladen, Entladen und Mitwirken an der Erfüllung von Formalitäten im Zollbereich.
Artikel 3: Geheimhaltung
3.1. Alle dem Auftraggeber von dem Auftragnehmer oder in dessen Namen bereitgestellten
Informationen (wie etwa Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how) jeglicher Art und in jeglicher Form sind vertraulich und dürfen von dem Auftraggeber ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Vertrags verwendet werden.
3.2. Der Auftraggeber darf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen
weder veröffentlichen noch vervielfältigen.
3.3. Für jede Verletzung einer der in Absatz 1 und 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen schuldet der Auftraggeber eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,- 1. Diese Vertragsstrafe kann neben einem gesetzlichen Schadenersatzanspruch gefordert werden.
3.4. Der Auftraggeber muss die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen
auf erste Anforderung innerhalb einer von dem Auftragnehmer gesetzten Frist nach Wahl des Auftragnehmers zurückgeben oder vernichten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,- 1 pro Tag. Diese Vertragsstrafe kann neben einem gesetzlichen Schadenersatzanspruch gefordert werden.
Artikel 4: Empfehlungen und bereitgestellte Informationen
4.1. Der Auftraggeber kann aus Empfehlungen und Informationen des Auftragnehmers,
die sich nicht unmittelbar auf den Auftrag beziehen, keinerlei Rechte ableiten.
4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen bereitstellt, darf der
Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrags auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit
vertrauen.
4.3. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf jeden Anspruch
Dritter in Bezug auf die Verwendung der von dem Auftraggeber oder in seinem Namen bereitgestellten Empfehlungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Marken, Muster, Modelle und dergleichen. Der Auftraggeber wird alle dem Auftragnehmer entstehenden Schäden, darin inbegriffen alle zur Abwehr dieser Ansprüche aufgewendeten Kosten, ersetzen.
Artikel 5: Lieferzeit /Ausführungsfrist
5.1. Eine angegebene Lieferzeit oder Ausführungsfrist stellt lediglich eine Richtangabe dar.
5.2. Die Lieferzeit oder Ausführungsfrist beginnt erst, wenn über alle kaufmännischen
und technischen Details Einigkeit besteht, der Auftragnehmer im Besitz aller Informationen ist, darin inbegriffen endgültige und genehmigte Zeichnungen und dergleichen, die vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und die sonstigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.
5.3. Wenn:
a. andere Umstände als diejenigen gegeben sind, die dem Auftragnehmer
zum Zeitpunkt der Festlegung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist bekannt
waren, kann er die Lieferzeit oder Ausführungsfrist unter Berücksichtigung
seiner Planung um den Zeitraum verlängern, der erforderlich
ist, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen;
b. Mehrarbeit anfällt, wird die Lieferzeit oder Ausführungsfrist um den Zeitraum
verlängert, den der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner
Planung benötigt, um die erforderlichen Materialien und Teile zu liefern
(liefern zu lassen) und die Mehrarbeit zu verrichten;
c. der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzt, wird
die Lieferzeit oder Ausführungsfrist um den Zeitraum verlängert, den der
Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um den
Auftrag nach Wegfall des Grundes für die Aussetzung auszuführen.
Vorbehaltlich eines von dem Auftraggeber erbrachten Gegenbeweises wird unterstellt,
dass der Zeitraum der Verlängerung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist
aufgrund einer der oben in Buchstabe a bis c beschriebenen Situationen
erforderlich ist.
5.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten oder Schäden, die dem Auftragnehmer
infolge einer Überschreitung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist gemäß
Absatz 3 dieses Artikels entstehen, zu ersetzen.
5.5. Eine Überschreitung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist gewährt dem Auftraggeber
weder einen Schadenersatzanspruch noch ein Auflösungsrecht. Der
Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf etwaige Ansprüche
Dritter infolge einer Überschreitung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist.
Artikel 6: Lieferung und Gefahrübergang
6.1. Die Lieferung ist erfolgt, sobald der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Sache
an dessen Standort zur Verfügung gestellt und dem Auftraggeber mitgeteilt
hat, dass ihm die Sache zur Verfügung steht. Der Auftraggeber trägt ab diesem
Zeitpunkt die Gefahr, was unter anderem Lagerung, Beladung, Transport und
Entladung betrifft.
6.2. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können vereinbaren, dass der Auftragnehmer
den Transport organisiert. Auch in diesem Fall trägt der Auftraggeber
die Gefahr unter anderem für Lagerung, Beladung, Transport und Entladung.
Der Auftraggeber kann sich gegen diese Gefahren versichern.
6.3. Wenn es sich um einen Austausch handelt und der Auftraggeber die auszutauschende
Sache bis zur Lieferung der neuen Sache verwahrt, verbleibt die
Gefahr für die auszutauschende Sache bei dem Auftraggeber, bis er diese an
den Auftragnehmer übergibt. Wenn der Auftraggeber die auszutauschende Sache
nicht in dem Zustand übergeben kann, in dem sich diese bei Abschluss des
Vertrags befunden hat, kann der Auftragnehmer den Vertrag auflösen.
Artikel 7: Preisänderung
Der Auftragnehmer darf eine nach Abschluss des Vertrags eingetretene Verteuerung
der den Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren an den Auftraggeber
weitergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mehrpreis auf erstes
Verlangen des Auftragnehmers zu bezahlen.
Artikel 8: Höhere Gewalt
8.1. Eine Verletzung seiner Verpflichtungen kann dem Auftragnehmer nicht zugerechnet
werden, wenn diese auf höherer Gewalt beruht.
8.2. Unter höherer Gewalt wird unter anderem der Umstand verstanden, dass von
dem Auftragnehmer eingebundene Dritte, wie etwa Lieferanten, Subunternehmer
und Transporteure, oder andere Parteien, von denen der Auftraggeber
abhängig ist, ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, sowie
Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störungen
in der digitalen Infrastruktur, Brand, Stromausfall, Verlust, Diebstahl
oder Abhandenkommen von Werkzeugen, Materialien oder Informationen,
Straßensperren, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Einfuhr- und Handelsbeschränkungen.
8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung der ihm gegenüber dem Auftraggeber
obliegenden Verpflichtungen auszusetzen, wenn er infolge höherer
Gewalt vorübergehend nicht in der Lage ist, diese zu erfüllen. Wenn die Umstände,
die die höhere Gewalt begründen, wegfallen, holt der Auftragnehmer
die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach, sobald seine Planung dies zulässt.
8.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird
oder aber die Umstände, die eine vorübergehende höhere Gewalt begründen,
länger als sechs Monate angedauert haben, ist der Auftragnehmer befugt, den
Vertrag mit sofortiger Wirkung vollständig oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeber
ist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag – ausschließlich bezüglich
des noch nicht erfüllten Teils der Verpflichtungen – mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
8.5. Die Vertragsparteien haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz des infolge
der höheren Gewalt, der Aussetzung oder der Auflösung im Sinne dieses
Artikels entstandenen oder noch entstehenden Schadens.
Artikel 9: Leistungsumfang
9.1. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass alle Genehmigungen, Befreiungen
und anderen zur Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen rechtzeitig
eingeholt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf
erstes Verlangen eine Abschrift der genannten Unterlagen zu schicken.
9.2. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, sind im Leistungsumfang nicht enthalten:
a. Erd-, Ramm-, Abriss-, Abbruch-, Fundament-, Maurer-, Tischler-, Verputz-,
Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder andere Bauarbeiten;
b. Realisierung der Anschlüsse an das Gas-, Wasser- und Stromnetz, Internetanschlüsse
oder andere infrastrukturelle Einrichtungen;
c. Maßnahmen zur Vermeidung oder Beschränkung einer Beschädigung
oder eines Verlustes von Sachen, die sich auf oder in der Umgebung des
Arbeitsplatzes befinden;
d. Abtransport von Materialien, Baustoffen oder Abfällen;
e. vertikaler und horizontaler Transport.
Artikel 10: Mehrarbeit
10.1. Änderungen am Leistungsumfang führen in jedem Fall zu Mehrarbeit, wenn:
a. der Entwurf, die Spezifikationen oder die Leistungsbeschreibung geändert
werden;
b. die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen nicht der Wirklichkeit
entsprechen;
c. die geschätzten Mengen um mehr als 5 % abweichen.
10.2. Die Berechnung der Mehrarbeit erfolgt auf Basis der preisbestimmenden
Faktoren, die zum Zeitpunkt der Verrichtung der Mehrarbeit gelten. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, den Preis der Mehrarbeit auf erstes Verlangen des
Auftragnehmers zu bezahlen.
Artikel 11: Durchführung des Werks
11.1. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört
und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm bei der
Ausführung seiner Arbeiten die benötigten Einrichtungen zur Verfügung gestellt
werden, wie etwa:
a. Gas, Wasser, Strom und Internet;
b. Heizung;
c. abschließbarer trockener Lagerraum;
d. die durch das Arbowet [niederländisches Gesetz über Arbeitsbedingungen]
und die Arbo-Vorschriften vorgeschriebenen Einrichtungen.
11.2. Der Auftraggeber trägt die Gefahr und haftet für Schäden durch Beschädigung,
Diebstahl oder Verlust von Sachen des Auftragnehmers, des Auftraggebers
und Dritter, darin inbegriffen etwa Werkzeuge, für das Werk bestimmte Materialien
oder bei dem Werk eingesetzte Geräte, die sich am Einsatzort oder in
dessen Nähe oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden.
11.3. Ungeachtet der Regelung in Absatz 2 dieses Artikels ist der Auftraggeber verpflichtet,
sich angemessen gegen die in jenem Absatz genannten Gefahren
zu versichern. Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Arbeitsrisiko der einzusetzenden
Geräte zu versichern. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer
auf erstes Verlangen eine Kopie der betreffenden Versicherung(en) und einen
Nachweis über die Zahlung des Beitrags zu schicken. Im Schadensfall ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Schaden zur weiteren Behandlung und Abwicklung
umgehend seiner Versicherungsgesellschaft zu melden.
Artikel 12: Übergabe der Werks
12.1. Das Werk gilt in folgenden Fällen als übergeben:
a. wenn der Auftraggeber das Werk akzeptiert hat;
b. wenn der Auftraggeber das Werk in Gebrauch genommen hat. Wenn der
Auftraggeber einen Teil des Werks in Gebrauch nimmt, gilt dieser Teil als
übergeben;
c. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass
das Werk fertiggestellt ist und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14
Tagen nach der Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk nicht
akzeptiert wird;
d. wenn der Auftraggeber die Abnahme des Werks aufgrund kleiner Mängel
oder fehlender Teile verweigert, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder
nachgeliefert werden können und die der Ingebrauchnahme des Werks
nicht im Wege stehen.
12.2. Wenn der Auftraggeber das Werk nicht akzeptiert, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer
davon schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Gelegenheit bieten, die Übergabe
des Werks nachzuholen.
12.3. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf Ansprüche
Dritter für Schäden an nicht übergebenen Teilen des Werks infolge eines Gebrauchs
von bereits übergebenen Teilen des Werks.
Artikel 13: Haftung
13.1. Im Falle eines zurechenbaren Versäumnisses ist der Auftragnehmer unter
Berücksichtigung von Artikel 14 verpflichtet, die Erfüllung seiner vertraglichen
Verpflichtungen nachzuholen.
13.2. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung von Schadenersatz – unabhängig
von der Rechtsgrundlage – beschränkt sich auf den Schaden, gegen
den der Auftragnehmer im Rahmen einer von ihm oder für ihn abgeschlossenen
Versicherung versichert ist. Der Umfang dieser Verpflichtung übersteigt
jedoch unter keinen Umständen den Betrag, der im betreffenden Fall aufgrund
dieser Versicherung ausgezahlt wird.
13.3. Sollte sich der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht auf die Beschränkung aus Absatz 2 dieses Artikels berufen können, beschränkt sich die Schadenersatzverpflichtung auf maximal 15 % der gesamten Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer). Wenn der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen besteht, ist diese Verpflichtung auf maximal 15 % der Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer),
die auf diesen Teil oder diese Teillieferung entfällt, beschränkt. Bei Dauerschuldverhältnissen
ist die Schadenersatzverpflichtung auf maximal 15 %
der Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer) beschränkt, die für die letzten zwölf
Monate vor dem schadenverursachenden Ereignis geschuldet war.
13.4. Nicht für einen Schadenersatz in Betracht kommen:
a. Folgeschäden. Unter Folgeschäden werden unter anderem verstanden:
Stillstandskosten, Produktionsverlust, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen,
Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten;
b. Obhutsschäden. Unter Obhutsschäden werden u.a. Schäden verstanden,
die durch die Ausführung des Werks oder während der Ausführung des
Werks an Sachen entstehen, an denen gearbeitet wird oder die sich in der
Nähe der Stelle befinden, an der gearbeitet wird;
c. Schäden, die vorsätzlich oder bewusst fahrlässig von Hilfspersonal oder
nicht leitenden Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden.
Der Auftraggeber kann sich nach Möglichkeit gegen diese Schäden versichern.
13.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die infolge einer minderwertigen
Bearbeitung an von dem Auftraggeber oder in dessen Namen bereitgestellten
Materialien entstehen.
13.6. Auftraggeber schützt den Auftragnehmer vor jedwelcher Haftung Dritten gegenüber
bezüglich Haftung für Produkte als Folge von einem Mangel eines
Produktes, welches vom Auftraggeber an Dritte geliefert worden ist und wovon
die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Materialien ein Teil sind. Auftraggeber
muss alle vom Auftragnehmer in diesem Zusammenhang erlittenen
Schaden, worunter die (totalen) Kosten von Verteidigung ersetzen.
Artikel 14: Garantie und sonstige Ansprüche
14.1. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, garantiert der Auftragnehmer für einen
Zeitraum von sechs Monaten nach Abnahme/Lieferung die mangelfreie Ausführung
der vereinbarten Leistung, wie in den nachstehenden Absätzen näher
geregelt.
14.2. Wenn die Parteien abweichende Garantiebedingungen vereinbart haben,
findet die Regelung aus diesem Artikel uneingeschränkt Anwendung, sofern
diese mit den abweichenden Garantievereinbarungen vereinbar sind.
14.3. Wenn die vereinbarte Leistung nicht mangelfrei ausgeführt wurde, wird der
Auftragnehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums frei entscheiden, ob
er die einwandfreie Ausführung der Leistung nachholt oder dem Auftraggeber
einen verhältnismäßigen Teil der Auftragssumme gutschreibt.
14.4. Falls sich der Auftragnehmer für eine nachträgliche einwandfreie Ausführung
der Leistung entscheidet, legt er selbst die Art und Weise sowie den Zeitpunkt
der Ausführung fest. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in jedem Fall
die Gelegenheit dazu bieten. Wenn die vereinbarte Leistung (auch) aus der
Bearbeitung von Material bestand, das der Auftraggeber anzuliefern hat, muss
der Auftraggeber auf eigene Rechnung und Gefahr neues Material anliefern.
14.5. Teile oder Materialien, die der Auftragnehmer ausbessert oder austauscht,
muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuschicken.
14.6. Der Auftraggeber trägt:
a. alle Transport- oder Versandkosten;
b. Kosten für Demontage und Montage;
c. Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Reisezeit.
14.7. Der Auftraggeber kann einen Garantieanspruch erst dann geltend machen,
wenn er seine gesamten Verpflichtungen erfüllt hat.
14.8. a. Ein Garantieanspruch ist ausgeschlossen für Mängel, die beruhen auf:
– normalem Verschleiß;
– unsachgemäßem Gebrauch;
– einer unterbliebenen oder falsch ausgeführten Wartung;
– einer Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber
oder Dritte;
– Mängeln an Sachen, die vom Auftraggeber stammen oder von diesem
vorgegeben wurden, oder deren mangelnder Eignung;
– Mängeln an von dem Auftraggeber verwendeten Materialien oder Hilfsmitteln
oder deren mangelnder Eignung.
b. Ein Garantieanspruch besteht nicht für:
– gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
– die Prüfung und Reparatur von Sachen des Auftraggebers;
– Teile, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde.
14.9. Die Regelungen in Absatz 3 bis 8 dieses Artikels finden entsprechende Anwendung
bei etwaigen Ansprüchen des Auftraggebers aufgrund einer Nichtleistung,
einer mangelnden Konformität oder irgendeines anderen Umstandes.
Artikel 15: Rügepflicht
15.1. Der Auftraggeber kann sich auf einen Mangel der Leistung nicht mehr berufen,
wenn er diesen nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel
entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich gegenüber
dem Auftragnehmer gerügt hat.
15.2. Der Auftraggeber muss Beanstandungen in Bezug auf die Rechnung innerhalb
der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer eingereicht haben; anderenfalls
verfallen alle Rechte. Wenn die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage
beträgt, muss der Auftraggeber innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum
schriftlich gerügt haben.
Artikel 16: Nicht abgenommene Sachen
16.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sache(n), die den Gegenstand des Vertrags
bildet (bilden), nach Ablauf der Lieferzeit oder Ausführungsfrist am vereinbarten
Ort tatsächlich abzunehmen.
16.2. Der Auftraggeber muss kostenlos jede Mitwirkung leisten, die erforderlich ist,
damit der Auftragnehmer die Sache(n) ausliefern kann.
16.3. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers
gelagert.
16.4. Bei Verstößen gegen Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber
dem Auftragnehmer, nachdem der Auftragnehmer ihn in Verzug gesetzt hat,
pro Verstoß und Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,- 1, maximal jedoch
25.000,- 1. Diese Vertragsstrafe kann neben einem gesetzlichen Schadenersatzanspruch
gefordert werden.
Artikel 17: Bezahlung
17.1. Die Bezahlung erfolgt am Sitz des Auftragnehmers oder auf ein von dem Auftragnehmer
anzugebendes Konto.
17.2. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Bezahlung innerhalb von 30 Tagen
nach dem Rechnungsdatum.
17.3. Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist er
verpflichtet, anstelle der Bezahlung des vereinbarten Geldbetrags einem Ersuchen
des Auftragnehmers um Naturalrestition nachzukommen.
17.4. Ein Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegen den Auftragnehmer zu
verrechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ist ausgeschlossen,
es sei denn, dem Auftragnehmer wurde ein gerichtlicher Zahlungsaufschub
gewährt, der Auftragnehmer ist insolvent oder für den Auftragnehmer
gilt das gesetzliche Schuldenregulierungsverfahren.
17.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig
erbracht hat, sind alle Beträge, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im
Rahmen des Vertrags schuldet oder schulden wird, sofort fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus Artikel 16 nicht erfüllt;
c. die Insolvenz des Auftraggebers beantragt wurde oder er Zahlungsaufschub
beantragt hat;
d. Sachen oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;
e. der Auftraggeber (Gesellschaft) aufgelöst oder abgewickelt wird;
f. der Auftraggeber (der eine natürliche Person ist) einen Antrag auf Zulassung
zu dem gesetzlichen Schuldensanierungsverfahren stellt, entmündigt
wird oder verstorben ist.
17.6. Im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer
für den betreffenden Betrag Zinsen ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die
Zahlungsfrist abläuft, bis zu dem Tag, an dem der Auftraggeber den betreffenden
Betrag bezahlt hat. Wenn die Parteien keine Zahlungsfrist vereinbart
haben, sind Zinsen nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit zu zahlen. Der
Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr oder entspricht dem höheren gesetzlichen Zinssatz.
Für die Berechnung der Zinsen gilt ein Teil des Monats als voller Monat.
Stets nach Ablauf eines Jahres erhöht sich der zu verzinsende Betrag um die
für dieses Jahr geschuldeten Zinsen.
17.7. Der Auftragnehmer ist befugt, die Forderungen, die der Auftraggeber gegen
ihn hat, mit Forderungen zu verrechnen, die mit dem Auftragnehmer verbundene
Unternehmen gegen den Auftraggeber haben. Darüber hinaus ist der
Auftragnehmer befugt, die Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat,
mit Forderungen zu verrechnen, die der Auftraggeber gegen mit dem Auftragnehmer
verbundene Unternehmen hat. Ferner ist der Auftragnehmer befugt,
Forderungen, die der Auftraggeber gegen ihn hat, mit Forderungen zu verrechnen,
die er gegen mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen hat.
Unter verbundenen Unternehmen werden verstanden: alle Unternehmen, die
zur selben Gruppe im Sinne von Artikel 2:24b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
der Niederlande gehören, und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande.
17.8. Falls eine fristgerechte Bezahlung unterbleibt, schuldet der Auftraggeber dem
Auftragnehmer die Erstattung aller außergerichtlichen Kosten, mindestens jedoch
75,- 1.
Diese Kosten werden anhand der folgenden Tabelle berechnet (Hauptsumme
inkl. Zinsen):
auf die ersten 3.000,- 1 15 %
auf den Mehrbetrag bis 6.000,- 1 10 %
auf den Mehrbetrag bis 15.000,- 1 8 %
auf den Mehrbetrag bis 60.000,- 1 5 %
auf den Mehrbetrag ab 60.000,- 1 3 %
Wenn die tatsächlich aufgewendeten außergerichtlichen Kosten den Betrag,
der sich aus der obenstehenden Berechnung ergibt, übersteigen, sind diese
tatsächlichen Kosten zu erstatten.
17.9. Wenn der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren vollständig oder überwiegend
obsiegt, trägt der Auftraggeber alle Kosten, die der Auftragnehmer in
Verbindung mit diesem Verfahren aufgewendet hat.
Artikel 18: Sicherheiten
18.1. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungskonditionen ist der Auftraggeber verpflichtet,
auf erste Anforderung des Auftragnehmers eine nach dessen Auffassung
ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Wenn der Auftraggeber
dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt,
gerät er sofort in Verzug. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den
Vertrag aufzulösen und den ihm entstandenen Schaden bei dem Auftraggeber
geltend zu machen.
18.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber:
a. nicht seine gesamten Verpflichtungen aus sämtlichen mit dem Auftragnehmer
geschlossenen Verträgen erfüllt hat;
b. Forderungen, die aus der Nichterfüllung der oben genannten Verträge
resultieren, wie etwa Schadenersatz, Vertragsstrafe, Zinsen und Kosten,
nicht beglichen hat.
18.3. Solange auf den gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt lastet, darf der
Auftraggeber diese nur im Rahmen der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs
belasten oder veräußern. Diese Klausel entfaltet dingliche Wirkung
(goederenrechtelijke werking).
18.4. Nachdem sich der Auftragnehmer auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen hat,
darf er die gelieferten Sachen zurückholen. Der Auftraggeber wird dabei jegliche
Mithilfe leisten.
18.5. Wenn der Auftraggeber, nachdem der Auftragnehmer die Sachen vertragsgemäß
an ihn geliefert hat, seine Verpflichtungen erfüllt hat, lebt der Eigentumsvorbehalt
in Bezug auf diese Sachen dennoch wieder auf, wenn der Auftraggeber
seine Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht
erfüllt.
18.6. Der Auftragnehmer besitzt an allen Sachen, die er aus irgendeinem Grund vom
Auftraggeber erhalten hat oder erhalten wird, und an allen Forderungen, die er
gegen den Auftraggeber hat oder möglicherweise erwirbt, ein Pfandrecht und
ein Zurückbehaltungsrecht.
Artikel 19: Rechte an geistigem Eigentum
19.1. Der Auftragnehmer gilt als Urheber, Entwickler oder Erfinder der im Rahmen
des Vertrags zustande gekommenen Werke, Modelle oder Erfindungen. Daher
hat allein der Auftragnehmer das Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Geschmacksmuster
anzumelden.
19.2. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber bei der Ausführung des Vertrags
keine Rechte an geistigem Eigentum.
19.3. Wenn die von dem Auftragnehmer zu erbringende Leistung (auch) aus der
Lieferung von Computersoftware besteht, wird dem Auftraggeber nicht der
Quellcode übertragen. Der Auftraggeber erwirbt ausschließlich zum Zwecke
des normalen Gebrauchs und der einwandfreien Funktionsfähigkeit der Sache
eine nicht exklusive, weltweite und unbefristete Lizenz zur Nutzung der Computersoftware.
Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die Lizenz zu übertragen
oder eine Unterlizenz zu erteilen. Verkauft der Auftraggeber die Sache an
einen Dritten, geht die Lizenz von Rechts wegen auf den Erwerber der Sache
über.
19.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber infolge
einer Verletzung von Rechten Dritter an geistigem Eigentum entstehen. Der
Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf jeden Anspruch
Dritter in Bezug auf eine Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum.
Artikel 20 Übertragung von Rechten oder Pflichten
Der Auftraggeber kann jegliche Rechte oder Pflichten aus diesen allgemeinen
Bedingungen oder dem (den) zugrundeliegenden Vertrag (Verträgen) ohne
schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder übertragen noch verpfänden.
Diese Klausel entfaltet dingliche Wirkung (goederenrechtelijke werking).
Artikel 21: Kündigung des Vertrags oder Rücktritt von dem Vertrag
21.1. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht befugt, den
Vertrag zu kündigen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Sollte der Auftragnehmer
zustimmen, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort
fällige Entschädigung in Höhe des vereinbarten Preises abzüglich der Einsparungen,
die dem Auftragnehmer infolge der Beendigung zugutekommen. Die
Entschädigung beträgt mindestens 20 % des vereinbarten Preises.
21.2. Wenn der Preis von den von dem Auftragnehmer tatsächlich aufzuwendenden
Kosten abhängig gemacht werden sollte (Regiebasis), wird die Entschädigung
im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels auf die Summe aus Kosten, Arbeitsstunden
und Gewinnen, die dem Auftragnehmer der Erwartung nach für den
gesamten Auftrag entstanden beziehungsweise zugeflossen wären, veranschlagt.
Artikel 22: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
22.1. Anwendung findet das niederländische Recht.
22.2. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und anderer internationaler
Regelungen, deren Ausschluss zulässig ist, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
22.3. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das am Sitz des Auftragnehmers zuständige
niederländische Zivilgericht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von dieser Gerichtsstandsvereinbarung
abzuweichen und die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen
anzuwenden.
Diese Bedingungen stellen eine integrale Übersetzung der am 1. Januar 2019
bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam hinterlegten niederländischen
Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Metaalunie dar. Für die
Auslegung und Interpretation dieser Bedingungen ist die niederländische Fassung
ausschlaggebend
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